Auf glattem Grund

Bei einem Wintereinbruch sind oft die Hauseigentümer in der Verantwortung, öffentliche Wege von Schnee und Eis frei zu räumen und zu streuen.

Während das Schneechaos in Süddeutschland in diesem Jahr schon ganze Orte lahmlegte, zeigte sich der Winter im Norden lange von seiner milden Seite. Doch jetzt überzieht die Kälte auch Hamburg. Bei Glatteis und Schnee obliegt die Verkehrssicherungspflicht der angrenzenden Grundstücke erst einmal den Grundeigentümern. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

Wer muss Schnee schippen?

In Hamburg sind die Eigentümer zur Reinigung der öffentlichen Gehwege verpflichtet, die an das Grundstück grenzen. Liegt die Immobilie an mehreren Straßen, gilt dies für sämtliche anliegenden Wege (OLG Brandenburg, 4 U 55/07). „Mit einem expliziten Zusatz im Mietvertrag kann die Pflicht auch an einen Mieter abgegeben werden“, erklärt Matthias Scheff, Rechtsanwalt beim Grundeigentümer-Verband Hamburg. Oft wird heute aber ein Profi beauftragt. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften geht die Verantwortung für den Winterdienst an den Hausverwalter über.

 

Wann zahlt der Mieter den Winterdienst?

Die Ausgaben für den Winterdienst können in der Regel über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, „denn hierbei handelt es sich um laufend entstehende Kosten“, so Scheff. Dabei gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Wurde für die Saison ein Winterdienst zu einem Festpreis beauftragt und es fällt kein Schnee, sind die Kosten trotzdem umlagefähig. Schafft der Vermieter Geräte an, damit etwa der Hausmeister die Wege frei räumen kann, muss er diese einmaligen Aufwendungen allerdings selbst übernehmen.

 

Wann muss der Weg frei sein?

Das Hamburgische Wegegesetz schreibt vor, dass der Gehweg zwischen 8.30 und 20 Uhr von Schnee und Eis frei zu sein hat, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.30 und 20 Uhr. Laut dem Gesetz sind die weißen Flocken unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen und Glätte sofort nach Eintritt abzustreuen. Bei Dauerschnee ist einmal morgens Schippen dann zu wenig. Wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat, muss laut BGH auch wiederholt geräumt und gestreut werden.

 

Wie muss geräumt werden?

Ein schmaler Trampelpfad reicht für Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen nicht aus, der begehbare Streifen sollte mindestens einen Meter breit sein. Für stark frequentierte Fußgängerzonen gilt es mehr Raum zu schaffen, wenn nötig auch in der gesamten Breite. Treppen müssen ohnehin voll passierbar sein. Von Schnee frei zu fegen und bei Glätte zu streuen ist zudem der Hauseingang, der Weg zu den Mülltonnen und zu den Mieterparkplätzen (AG Charlottenburg 207 C 516/86). Salz ist auf den Gehwegen tabu, zum Streuen dürfen nur abstumpfende Mittel, wie Sand oder Splitt verwendet werden.


Wohin mit dem Schnee?

Überall darf man den Schnee nicht anhäufen. „Er muss an der Bordsteinkante abgeladen werden, so dass er den Verkehr nicht behindert“, sagt Scheff. Radwege, Straßen, Einfahrten, Hauseingänge und Bushaltestellen müssen frei bleiben, ebenso Schaltschränke, Beleuchtungs- oder Ampelmasten.

 

Welche Strafen drohen?

Wird der Schnee nicht geräumt, kann es für den Verantwortlichen teuer werden, wenn ein Passant auf dem glatten Fußweg ausrutscht und sich schwer verletzt. Krankenhauskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall können sich dann schon mal auf einen fünfstelligen Betrag summieren. Die Haftpflichtversicherung springt zwar grundsätzlich ein – bei Vorsatz und auch bei grober Fahrlässigkeit verweigert die Assekuranz jedoch unter Umständen die Zahlung.

 

 

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