Knigge für die Frischluftzone

Der Balkon wird jetzt wieder für viele zum Lieblingsplatz. Gerüche, Qualm, Krach oder unsichere Konstruktionen stören jedoch den Frieden mit den Nachbarn.

Mit den steigenden Temperaturen im Frühling zieht es die Menschen auf den Balkon. Sonnenbaden, Blumen pflanzen oder grillen – die Quadratmeter unter freiem Himmel laden zu allerlei Aktivitäten ein. Diese führen leider auch immer wieder zu Streitigkeiten mit den Nachbarn oder dem Vermieter. Was also ist erlaubt?

 

Grillen in Maßen

Sonnenschein und Barbecue gehören für einige unweigerlich zusammen – zum Ärger des Nebenan, wenn Qualm und Geruch in seine Wohnung ziehen. „Ein generelles Grillverbot auf dem Balkon ist unzulässig, aber es gilt das Gebot der Rücksichtnahme“, erklärt Christian Putschäw, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in Hamburg. Eine Ausnahme: Untersagen der Mietvertrag oder die Hausordnung das Brutzeln auf dem Balkon ausdrücklich, müssen die Mieter sich daran halten (LG Essen, Az. 10 S 438/01). Wenn der Rauch direkt in das nachbarliche Fenster zieht, überschreitet dies meist ohnehin die Grenzen der Zumutbarkeit. Um Streit vorzubeugen, rät Putschäw grundsätzlich zum Gas- oder Elektrogrill. Wie oft der Grill angeworfen werden darf, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg etwa erlaubt es bis 25 Mal im Jahr für jeweils etwa zwei Stunden, das Oberlandesgericht Oldenburg hingegen viermal im Jahr bis 24 Uhr oder sechs Stunden jährlich.

 

Wenn es zu laut wird

Verlagert sich die Party auf den Balkon, ist in jedem Fall die Nachtruhe einzuhalten. Das bedeutet ab 22 Uhr sind Gespräche in Zimmerlautstärke weiter erlaubt, aber kein lautes Grölen, Singen oder Anfeuern, etwa bei der Fußball Europa League. Dauert das Fest länger, sollte man am besten vorher die Einwilligung der Nachbarn einholen oder in der Wohnung weiterfeiern.

 

Recht der Raucher

Jeder hat grundsätzlich das Recht auf seinem Balkon zu rauchen, denn laut Grundgesetz gehört dies zur Freiheit der Lebensführung. „Die Richter sehen das Rauchen auf dem Balkon als sozial adäquat an und agieren eher tolerant, die Urteile hängen aber immer auch von den örtlichen Gegebenheiten ab“, berichtet Putschäw. Im Jahr 2015 ging ein Fall sogar bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Hier beschwerten sich die Mieter, dass sie wegen des dauernden Rauchs vom Nachbarn der unteren Etage ihren Balkon nicht mehr ungestört nutzen könnten. Dabei handelte es sich um 12 bis 20 Zigaretten am Tag. Der BGH bestimmte daraufhin rauchfreie Zeiten (V ZR 110/14).

 

Naturnaher Freisitz

Mieter dürfen ihre grüne Ader ausleben und das Freiluft-Zimmer nach Herzenslust mit Blumentöpfen und -kästen verschönern. Klauseln in Mietverträgen, die Pflanzen auf dem Balkon untersagen, sind unwirksam. „Allerdings sollten Pflanzkübel nicht über den Balkon hängen“, so Putschäw. Schließlich kann ein Sturm den Kübel dann auf die Straße wehen und etwa einen Passanten verletzen. Gleiches gilt für den unzulänglich montierten Sonnenschirm. Zudem dürfen Rankgitter oder Blumenampeln nicht mit Dübeln im Gemäuer verankert werden, „dies wäre ein Eingriff in die bauliche Substanz und bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Insbesondere Löcher im Wärmedämmverbundsystem könnten dazu führen, dass Nässe eindringt und Schäden entstehen.

 

Tiere auf dem Balkon

Ein Vogelhäuschen am Balkon anbringen oder gelegentlich Vogelfutter aufhängen? Das ist erlaubt und lässt sich auch nicht per Mietvertrag verbieten. „Anders sieht es bei Tauben und Möwen aus, sie zu füttern, untersagen nicht wenige Hausordnungen“, sagt Putschäw. Denn diese Vögel gelten als Krankheitsüberträger und sind besonders laut. Einen Kaninchenstall darf man auf dem Balkon aufstellen. Das Anbringen eines sehr auffälligen Katzennetzes hingegen kann eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellen – dies gilt auch für die Eigentumswohnung. „Liegt keine optische Beeinträchtigung vor und wird nicht in die Bausubstanz eingegriffen, ist das Katzennetz jedoch gestattet“, so Putschäw. Als Ruhestörung wiederum werten die Richter dauerndes Bellen eines ausgesperrten Hundes oder einen über viele Stunden laut krächzenden Papageien auf dem Balkon – vor allem wenn der Lärm in die Ruhezeiten fällt (zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie mittags 12 bis 15 Uhr). So entschied etwa das Landgericht Hannover (Az. 16 S 44/08), dass der Halter seine Papageien nur noch zwei Stunden am Tag nach draußen lassen darf.

 

 

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