Ruhe bitte!

Das tägliche Klavierüben, die lange Party oder der Laubbläser: Lärm kann das Nervenkostüm arg strapazieren. Was erlaubt ist und wann der Geräuschpegel gesenkt werden muss.

 

 

Der Radau Ihrer Nachbarn nervt? Damit sind Sie nicht allein. Bei einer Untersuchung des Umweltbundesamts fühlten sich gut 60 Prozent der Befragten durch den Krach vom Nebenan gestört. „Lärm im Haus führt oft zu Konflikten“, so die Erfahrung von Matthias Scheff, Anwalt beim Grundeigentümer-Verband Hamburg. Laute Musik, wilde Partys, spielende Kinder und Hundegebell seien dabei besonders oft die Auslöser. Manch ein Fall landet am Ende sogar vor Gericht. „Das lässt sich mit gegenseitiger Rücksichtnahme in der Regel vermeiden“, betont Scheff. Dazu gehöre es, das Gespräch zu suchen, wenn es zu laut wird, statt sofort den Vermieter einzuschalten.

 

Kein Recht auf lange Partys

Ein erholsamer Schlaf ist elementar. Meist ist die Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr morgens einzuhalten – dann sollte der Lärmpegel auf Zimmerlautstärke zurückgefahren werden. „Es besteht kein verbrieftes Recht darauf, den Geburtstag in der Wohnung bis spät in die Nacht zu feiern“, so Scheff. Da man aber davon ausgeht, dass eine fröhliche Party nicht um 22 Uhr endet, zeigen sich die Richter schon mal milder. So entschied das Amtsgericht Bremen, dass die Nachbarn ein bis zwei Feste pro Jahr akzeptieren müssen, auch wenn diese bis nach Mitternacht dauern – dabei muss die Lautstärke ab 22 Uhr allerdings auf ein Minimum reduziert werden (Az 15 C 2658/57). „Um Streit vorzubeugen, am besten die Hausgemeinschaft vorher informieren, etwa über einen Aushang im Treppenhaus“, rät Scheff. Umgekehrt sollte man, wenn es zu viel mit dem nächtlichen Radau wird, erst beim Nachbarn klingeln und um mehr Ruhe bitten, bevor man die Polizei alarmiert.

 

Bohren und Sägen nicht am Sonntag

Wer die Wohnung renoviert oder einen neuen Kleiderschrank montiert, muss Rücksicht nehmen. Nach dem Hamburgischen Lärmschutzgesetz darf in Wohngebieten unter der Woche nicht von 20 bis 7 Uhr morgens und ebenso wenig an Sonn- und Feiertagen mit Werkzeugen oder Geräten geräuschvoll gearbeitet werden, sodass dies die Nachbarn stark beeinträchtigt. Die Hausordnung im Hamburger Mietvertrag für Wohnraum sieht darüber hinaus eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr vor, die dann eingehalten werden sollte. Das schließt übrigens nicht nur Bohrmaschine oder Kreissäge ein, sondern auch dröhnende Wasch- und Schleudermaschinen. „Wer nur schnell um 20.30 Uhr einen Nagel in die Wand haut, wird aber wohl kaum mit einer Beschwerde rechnen müssen“, meint Scheff.

 

Längere Ruhezeiten für Laubbläser

Was im Haus gilt, zählt ebenso im Garten: „Die Maschinenlärmschutzverordnung beschränkt den Einsatz von unüberhörbaren Gartenhelfern auf werktags zwischen 7 und 20 Uhr, die Mittagsruhe ist nach dem Hamburger Mietvertrag ebenfalls einzuhalten“, erklärt Scheff. Besonders lärmende Geräte wie Laubbläser und Rasentrimmer dürfen in der Regel sogar nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr angeworfen werden.

 

Zwei Stunden täglich musizieren

An Musik scheiden sich schon mal die Geister. Wann der Lieblingssong laut aufgedreht und wann musiziert werden darf, ist allerdings gesetzlich klar geregelt. „Zwischen 21 und 7 Uhr ist beides tabu, dann müssen die Stereoanlage und auch das Klavier- oder Geigenspiel auf Zimmerlautstärke heruntergefahren werden“, so Scheff. Ein Anspruch auf völlige Stille besteht allerdings nicht, das unterstrich der Bundesgerichtshof (BGH) für einen Fall, bei dem der Kläger das Trompetenspiel eines Berufsmusikers und seiner Schüler nicht mehr hinnehmen wollte. Der BGH gab als groben Richtwert zwei bis drei Stunden Musizieren an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen vor, wobei die üblichen Ruhezeiten eingehalten werden müssten. „Hobbymusiker können auch feste Übungszeiten mit ihren Nachbarn absprechen, um Konflikten vorzubeugen“, rät Scheff.

 

Spielen erlaubt

Kinder toben und machen Krach – das war schon immer so. Aber natürlich hat jede Toleranz auch ihre Grenzen. „Das Bundesemissionsschutzgesetz stellt grundsätzlich klar, dass Geräuscheinwirkungen etwa von Kinderspielplätzen nicht schädlich sind“, sagt Scheff. Der BGH urteilt einschränkend, dass jede Art von Lärm – eingeschlossen der von Kindern – auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen hat (VIII ZR 226/16). Lärm, der aus einem üblichen kindlichen Verhalten hervorgeht, sei zwar grundsätzlich hinzunehmen. Die in diesem Fall an Sonn- und Feiertagen sowie zu Ruhezeiten massiven Störungen durch heftiges Stampfen, Springen, Poltern sowie durch Schreie und aggressive familiäre Auseinandersetzungen müssen allerdings nicht geduldet werden.

 

Wenn Bello bellt

Hunde gelten als beste Freunde des Menschen, ewiges Kläffen lässt die Nachbarn dies jedoch schnell vergessen. „Ein Hund kann sich natürlich nicht strikt an die Ruhezeiten halten, aber sie zählen auch für ihn“, so Scheff. Dauerndes langes Gebell und Jaulen müssen die Nachbarn nicht akzeptieren. Vermieter können sogar die Erlaubnis zur Hundehaltung widerrufen, wenn das Tier massiv die Ruhe stört und der Besitzer nichts unternimmt. Das Oberlandesgericht Hamm etwa meint, dass Bellen nur zehn Minuten am Stück und insgesamt nur 30 Minuten täglich zulässig ist (Az 22 U 265/87).

 

 

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