Hausordnung und Mietvertrag regeln oft, was im Hausflur stehen darf. Trotzdem landen immer wieder Streitigkeiten dazu vor Gericht.
Das Treppenhaus als erweiterter Abstellraum? Nicht selten stehen Fahrräder, Kinderwagen oder Blumenkübel am Hauseingang, andere Bewohner horten die Schuhe oder das Sandkastenspielzeug vor ihrer Wohnungstür. Was für den einen praktisch sein mag, gefällt allerdings längst nicht allen Nachbarn. Teils müssen am Ende dann Gerichte entscheiden, was erlaubt ist. Dabei geht es nicht nur um die Ästhetik und ein bequemes Durchkommen, sondern auch um Sicherheit. Die Urteile haben allerdings keine Allgemeingültigkeit, denn die Entscheidungen orientieren sich stets an den besonderen Gegebenheiten vor Ort.
Brandschutz beachten
Wie Mieter das Treppen¬haus nutzen dürfen, lässt sich oft im Miet¬vertrag oder in der Haus-ordnung nachlesen. Allgemein gilt: Als Gemeinschaftsfläche muss das Treppenhaus von allen Mietern genutzt werden können. Flure und Aufgänge nehmen dabei die Funktion ein, die Wohnung, den Keller und den Dachboden erreichen zu können. Diese sind entsprechend freizuhalten, um anderen das Leben nicht unnötig zu erschweren oder sie gar zu gefährden. Dabei spielt vor allem der Brandschutz eine entscheidende Rolle.
Rettungswege freihalten
Fahrräder oder ausladende Blumenkübel dürfen die Flucht- und Rettungswege nicht versperren, damit die Feuerwehr, der Notarzt und die Bewohner im Ernstfall problemlos passieren können. Auch Treppen, Gelände und Handläufe sollten gut erreichbar bleiben. Zudem können etwa Holzmöbel, gestapelte Zeitungen oder Schuhe in Flammen aufgehen und befördern dann nicht nur das Feuer, sondern setzen teils auch giftige Gase frei. Wenn Mieter sich nicht an die Regeln halten, das Treppenhaus mit ihrem Hausrat vollpacken und andere so behindern, kann der Vermieter sie abmahnen, eine Frist zur Beseitigung des Missstandes setzen und gegebenenfalls danach sogar eine Kündigung aussprechen.
Kinderwagen und Rollatoren erlaubt
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter kann nicht pauschal verbieten, dass Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren im Hausflur abgestellt werden – das unterstreicht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, V ZR 46/06). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist unwirksam. Fällt der Flur breit genug aus und die Fluchtwege bleiben frei, dürfen die Mieter Kinderwagen und Rollatoren dort verwahren. Zumindest, wenn es keinen Abstellraum oder einen geeigneten Aufzug gibt (OLG Hamm, 15 W 444/00). Zudem sollten Gehhilfen möglichst zusammengeklappt werden, so dass sie wenig Platz einnehmen. Sie dürfen keine Behinderung für andere darstellen (Land¬gericht Hannover, 20 S 39/05).
Gewerblich vereinnahmen dürfen die Bewohner den Hausflur nicht. So befand das Landgericht Hamburg, dass eine Mieterin und Tagesmutter, die Kinderwagen ihrer Kunden nicht im Treppenhaus parken darf, da es sich hier um eine gewerbliche Sondernutzung handele (LG Hamburg, 316 S 110/91).
Schuhe vor der Tür
Für anderer Gegenstände hat der Vermieter allerdings die Möglichkeit, das Abstellen im Treppenhaus allgemein zu untersagen. Das gilt genauso für Topfpflanzen und Gemälde an den Wänden wie für Schuhschränke und Kommoden. Manche Gerichte erlauben allerdings kleinere Schränke, wenn sie das Durchkommen nicht behindern (AG Köln, 22 C 426/00). Schuhe haben ohnehin nichts vor der Tür zu suchen, nur bei Regen oder Schnee können sie zeitweilig dort verbleiben (OG Hamm, 15 Wx 168/88). Und auch Zeitungen dürfen nur vorübergehend im Hausflur deponiert werden, da sie bei einem Brand eine besondere Gefahr darstellen (BGH, V ZR 46/06). Gänzlich tabu ist die Lagerung von Müll vor der Wohnungstür, er darf nur ganz kurz dort abgestellt werden (OG Düssel¬dorf, 3 Wx 88/96).
Fahrräder in der Wohnung
Fahrräder gehören in den Keller und nicht ins Treppenhaus, so regeln es meist die Hausordnungen. Gibt es etwa einen Fahrradkeller dürfen Mieter den Drahtesel auch nicht in der Wohnung verwahren (LG Hannover, 20 S 39/05). Fehlt jedoch ein geeigneter Abstellraum, darf das Rad dort stehen. Und auch wenn das Fahrrad sehr wertvoll ist, kann es in der Wohnung oder im eigenen Keller untergebracht werden (AG Münster, 7 C 127/93).