Die Bürgerschaft hat Mitte Oktober die neue Grundsteuer für Hamburg verabschiedet. Eine Info-Tour, die der Finanzsenator begleitet, soll Unsicherheiten ausräumen.

Sie soll fairer werden – aber das heißt auch, dass einige künftig mehr zahlen: Die neue Grundsteuer betrifft die Eigentümer und Mieter von 415.000 Wohn- und Gewerbeflächen, für die die Abgabe mit der neuen Berechnungsmethode künftig steigt oder sinkt. Während sich die Verteilung ändert, soll das jährliche gesamte Grundsteueraufkommen von 510 Millionen Euro gleichbleiben. Am 16. Oktober verabschiedete die Hamburger Bürgerschaft dafür das sogenannte Grundsteueränderungsgesetz.

Tour durch die Finanzämter

Wer aus erster Hand erfahren möchte, was sich konkret mit dem Gesetz ändert und wie sich die neue Grundsteuer berechnen lässt, kann sich auf der Info-Tour der Finanzbehörde informieren. In den Finanzämtern aller Bezirke sind dafür Veranstaltungen angesetzt, bei denen auch Hamburgs Finanzsenator Dr. Andreas Dressel (SPD) dabei sein wird. Die Termine sowie umfassende Informationen zur neuen Grundsteuer und zur Berechnung gibt es auf der Internetseite www.grundsteuer-hamburg.de.

Fast immer relevant: Grundsteuer B

Für die allermeisten Immobilien ist die Grundsteuer B relevant. Sie greift bis auf wenige Abweichungen für alle Grundstücke und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden – und soll aufkommensneutral bleiben. Der Hebesatz erhöht sich von 540 auf 975 Prozent und schafft damit Spielraum für verschiedene Ermäßigungen.

Vorteile fürs Wohnen

Den jeweiligen Steuerbetrag bestimmen unter anderem die Wohn- und Grundstücksfläche sowie die Nutzfläche für betriebliche Zwecke, für die unterschiedliche Messzahlen angewandt werden. Grund und Boden werden zu 100 Prozent angerechnet, Wohnflächen hingegen erhalten einen Rabatt von 30 Prozent und fließen so nur zu 70 Prozent in die Kalkulation ein. Für Nutzflächen wiederum gilt eine Messzahl von 87 Prozent. Darüber hinaus erhalten normale Wohnlagen, Sozialwohnungen und denkmalgeschützte Immobilien weitere Vergünstigungen: Hier gibt es nochmals Rabatte von jeweils 25 Prozent, wobei diese kombinierbar sind.

Gewinner und Verlierer

Die neue Berechnungsmethode wird zu Verschiebungen der Steuerlast führen – das soll sie auch, um mehr Gerechtigkeit herzustellen. Mit höheren Abgaben werden hauptsächlich ältere Wohnungen in guten Lagen bedacht, vor allem wenn keine Vergünstigungen für den Denkmalschutz oder Sozialwohnungen angerechnet werden können. Für neuere Häuser und in normalen Lagen hingegen wird die Abgabe mit der Reform tendenziell eher sinken.

Teure baureife Grundstücke

Den besonders hohen Hebesatz von 8.000 Prozent sieht das Änderungsgesetz für die Grundsteuer C vor – und damit für unbebaute baureife Grundstücke. Die Kategorie C soll so dafür sorgen, dass Grundstücke schnell bebaut werden und die Spekulation unattraktiv machen. Bereits bebaute Grundstücke sind ausdrücklich nicht betroffen, selbst wenn noch reichlich Platz für weitere Gebäude besteht. Ebenfalls ausgenommen sind Eigentümer, die belegen, dass eine schnelle Bebauung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder sie das Grundstück für ein Familienmitglied vorhalten, welches dort zu einem späteren Zeitpunkt bauen möchte.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wiederum zahlen die Grundsteuer A, für sie gilt künftig ein Hebesatz von 100 Prozent, vorher waren es 225 Prozent.

Regelung für Härtefälle

Härtefälle auffangen – das soll die Erlassregel, die auf den Bereich Wohnen ausgedehnt wird. Einen entsprechenden Erlass kann man nach dem Versand der Grundsteuerbescheide beim zuständigen Finanzamt beantragen. Ob dieser gewährt werden kann, sollen individuelle Gutachten klären. Anhaltspunkte dafür liefern Regelbeispiele, die mögliche Voraussetzungen für eine zu starke Belastung zu vergleichbaren Immobilien definieren. Dazu zählt etwa, wenn die Lage erheblich von den ortsüblichen Verhältnissen abweicht oder die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes überschritten ist.

Später Fälligkeitstermin

Hamburg verschiebt zum Beginn der neuen Berechnungsmethode einmalig den Fälligkeitstermin der Grundsteuer vom 15. Februar auf den 30. April 2025. Die nächste Zahlung ist dann bereits kurz darauf am 15. Mai zu entrichten. Ab dem Jahr 2026 gilt im ersten Quartal dann wieder der 15. Februar als erster Stichtag im Jahr.

 

 

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